AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsabschluß

Mit der Anmeldung bietet der Mitsegler (im Folgenden Törnteilnehmer genannt) der Stuis-Törns den Abschluss eines Vertrages für sich und die in der Anmeldung genannten Mitsegler verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme durch Stuis Törns zustande.

Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot von Stuis Törns, an welches Stuis Törns für die Dauer von 8 Tagen nach Zugang dieses Angebotes gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist Stuis Törns gegenüber die Annahme erklären.

Nach Eingang des vom Törnteilnehmer gegengezeichneten Buchungsvertrages gilt der Vertrag als rechtlich bindend.

2. Schadensersatz

a) Entsteht durch das Verhalten des Törnteilnehmers eine Beschlagnahmung der Yacht, ersetzt der Törnteilnehmer Stuis Törns für die Zeit der Beschlagnahme den Nutzungsausfall in Höhe der geltenden Kojen- oder Chartertarife für die gesamte Yacht für die Zeitdauer der Beschlagnahme unter Anrechnung eventuell ersparter Aufwendungen von Stuis Törns.

b) Beschädigungen, die durch den Törnteilnehmer an der Segelyacht oder deren Inventar während des Törns verursacht werden, trägt dieser bis zur Höhe der Selbstbeteiligung (Ziff. 8) selbst.

c) Dem Törnteilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden Pauschalbeträge.

d) Stuis Törns behält sich vor, weitergehenden Schadensersatz gegen den Törnteilnehmer geltend zu machen.

e) Der Törnteilnehmer steht für die eigenen wie für die Verpflichtungen der von ihm angemeldeten Mitsegler vollumfänglich ein.

3. Haftung

a) Eine Haftung von Stuis Törns tritt gleich aus welchem Rechtsgrund nur ein, wenn der Schaden
– durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde,
– auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder für Körperschäden gehaftet wird.

b) Die Haftung von Stuis Törns für Schäden, die nicht Körperschäden oder Schäden im Rahmen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft sind, ist gem. § 651 h Abs. 1 BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
– Schäden des Törnteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden, oder
– Stuis Törns für einen dem Törnteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

c) Gelten für eine von einem Leistungsträger (z.B. Eigner oder Skipper der Yacht) zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so gelten diese Vorschriften entsprechend für die Haftung von Stuis Törns gegenüber dem Törnteilnehmer.

d) Stuis Törns haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder für Körperschäden oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.

e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Vertragspartner ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

f) Der Törnteilnehmer wird darauf hingewiesen, dass die Buchung und Durchführung eines Segeltörns nicht vergleichbar ist mit der Buchung und Durchführung einer Pauschalreise, da insbesondere Naturgegebenheiten nicht absehbare Auswirkungen (z.B. Verlauf des Törns, Einsatz des Motors, Gefahrensituationen auf See, etc.) auf den Segeltörn haben können. Törnteilnehmer mit Kindern werden ausdrücklich auf die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern und die daraus resultierende Haftung hingewiesen.

g) Stuis Törns haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Törnbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr zu und von den Segeltörns werden durch Stuis Törns vermittelt. Wird dem Törnteilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Stuis Törns insoweit ausschließlich Fremdleistungen, worauf auch in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Stuis Törns haftet daher nicht für Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die Stuis Törns auf Wunsch gerne zugänglich macht.

h) Stuis Törns haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Törnvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Schiffe, Eigner und Skipper, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

i) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Stuis Törns.

j) Stuis Törns empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung durch den Törnteilnehmer.

4. Vertrag / Mindestteilnehmeranzahl

a) Stuis Törns behält sich die Änderung des Typs der Segelyacht vor, ohne Ausgleichserstattung gegenüber den Törnteilnehmer.

b) Stuis Törns bzw. der Skipper sind berechtigt, Törnänderung in Abweichung einzelner Leistungen von diesem Vertrag, insbesondere bezüglich Abfahrts- und Ankunftshafen durchzuführen, wenn dies nach Vertragsschluss notwendig geworden ist und auf die im Rahmen der Seefahrt auf Yachten üblichen Gründe zurückzuführen ist und diese Änderungen von Stuis Törns bzw. vom Skipper nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die geänderte Leistung ersetzt die ursprünglich vertraglich vorgesehene Leistung.

c) Stuis Törns kann vom Vertrag bis sechs Wochen vor Törnbeginn zurücktreten, wenn sich nicht mehr als zwei Personen für den betreffenden Törn angemeldet haben, oder andere Widrigkeiten eingetreten sind. Stuis Törns bietet dem Reisenden die Teilnahme an einem vergleichbaren Ersatztörn an und erstattet nur die geleistete Zahlung für den Törn.

5. Reisepreis

Nach Empfang der Buchungsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungsscheines wird innerhalb einer Woche eine Anzahlung in Höhe von 33 % des Gesamtpreises fällig.
Die Restzahlung des Reisepreises ist vier Wochen vor Törnbeginn, bei Buchung innerhalb von vier Wochen vor Reisetermin ist der gesamte Reisepreis innerhalb einer Woche nach Empfang der Buchungsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungsscheines fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von Stuis Törns an.

Die bei Zahlungsverzug entstehenden Kosten / Gebühren für Stuis Törns gehen in vollem Umfang zu Lasten des Törnteilnehmers.

6. Leistungen

a) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus unserem Katalog, aus den hinterlegten Informationen auf der Homepage www.stuis-toerns.de sowie www.mitsegelnkroatien.de sowie den Übersichtsflyern mit den Segelrouten nebst Preisliste. Der Reisepreis umfasst die Nutzung der Yacht und den Kojenplatz.

b) Bei Buchung einer Ganzcharter (sämtliche Kojen wurden durch den Vertragspartner gebucht) steht die Nutzung der gesamten Yacht mit Skipper / Crew ausschließlich für die buchende Gruppe zur Verfügung.

c) Törnbedingte weitere Kosten, insbesondere Hafen- und Liegegebühren, Verpflegung und Treibstoffkosten werden durch die Törnteilnehmer über eine von diesen einzurichtende Bordkasse abgerechnet, wie dieses bei Segeltörns üblich ist.

d) Der Skipper wird von der Bordgemeinschaft an Bord und Land mitverpflegt.
e) Transfer und Flüge gehören nicht zu den Leistungen von Stuis Törns. Stuis Törns ist diesbezüglich lediglich Vermittler. Der Leistungsumfang der Transferleistungen ergibt sich aus den Reisebedingungen und Ausschreibungen der jeweiligen Veranstalter, die Ihnen Stuis Törns zugänglich machen kann.

f) Der Törn beginnt mit dem Bunkern und Verproviantisieren der Yacht, dem Einchecken von Skipper und Crew auf der Yacht, der Einweisung der Teilnehmer in das Schiff durch den Skipper, sowie der Besprechung und praktischen Durchführung der Sicherheitseinweisung zur Sicherheit aller Törnteilnehmer.

7. Versicherung

Die Segelyacht ist für die gewerbliche Nutzung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 3.000,00 versichert.

8. Kündigung

a) Stuis Törns kann den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
– der Törnteilnehmer entgegen seiner Erklärung nicht die körperliche Eignung aufweist,- der Törnteilnehmer trotz der abgegebenen Erklärung im Fall einer Abmahnung entgegen seiner Verpflichtung, den Anordnungen des Skippers Folge zu leisten, dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst durch sein Verhalten oder Tun die Durchführung des Törns gefährdet oder stört oder die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer gefährdet.

b) Bei einer fristlosen Kündigung durch Stuis Törns behält Stuis Törns den Anspruch auf den Reisepreis. Der störende Törnteilnehmer hat für eventuelle Mehrkosten seiner Rückreise bzw. seines Ausschlusses vom Törn selbst aufzukommen.

c) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

9. Rücktritt

a) Im Fall des Rücktritts vom Reisevertrag durch einen Törnteilnehmer kann Stuis Törns eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Bemessung der Entschädigung folgender Pauschalen:
Die Rücktrittspauschale beträgt bei einem Rücktritt
– bis 90 Tage vor Reisebeginn 40 %
– vom 89. bis 60. Tag vor Reisebeginn 50 %
– vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
– vom 29. bis 20. Tag vor Reisebeginn 70 %
– vom 19. bis 10. Tag vor Reisebeginn 85 %
– ab dem 9. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises
zuzüglich Bearbeitungsgebühr 20 Euro

c) Dem Törnteilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden Pauschalbeträge.

d) Bricht der Törnteilnehmer den Törn vorzeitig ab, insbesondere, ohne durch einen nicht zu beseitigenden Mangel oder höhere Gewalt hierzu veranlasst worden zu sein, so behält Stuis Törns den Anspruch auf den Reisepreis.

e) Die Rücktrittskosten und Rücktrittsbedingungen bei vermittelten Reiseleistungen ergeben sich aus den Reisebedingungen der jeweiligen Veranstalter.

10. Mängel

a) Mängel des Törns und sonstige Mängel sind während des Törns bei dem Eigner/Skipper unverzüglich geltend zu machen, damit dieser für Abhilfe sorgen kann.

b) Ansprüche des Törnteilnehmers verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

a) Der Törnteilnehmer wird vor der Buchung von Stuis Törns über die dem Reisegebiet entsprechenden Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten informiert.

b) Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Schifffahrtsbestimmungen erwachsen, trägt der Törnteilnehmer.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Sofern der Törnteilnehmer Kaufmann ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen Tübingen. Dies gilt auch, wenn der Törnteilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Es gilt die Salvatorische Klausel.

13. Schriftformerfordernis

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stuis Törns by Wolfgang Stuis
Hohnerstr. 18
D-70469 Stuttgart