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Mitsegeln und Yachtcharter
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Kojencharter1. VertragsabschlußLieber Mitsegler, mit Ihrer Anmeldung bieten Sie (im Folgenden Törnteilnehmer genannt) der Stuis-Törns GmbH (im Folgenden ST genannt) den Abschluss eines Vertrages für sich und die in der Anmeldung genannten Mitsegler verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme durch ST zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot von ST, an welches ST für die Dauer von 10 Tagen nach Zugang dieses Angebotes gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist ST gegenüber die Annahme erklären.
2. Schadensersatz b) Beschädigungen, die durch den Törnteilnehmer an der Segelyacht oder deren Inventar während des Törns verursacht werden, trägt dieser bis zur Höhe der Selbstbeteiligung (Ziff. 8) selbst. c) Dem Törnteilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden Pauschalbeträge. d) ST behält sich vor, weitergehenden Schadensersatz gegen den Törnteilnehmer geltend zu machen.
3. Haftung - durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde, - auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder für Körperschäden gehaftet wird. b) Die Haftung von ST für Schäden, die nicht Körperschäden oder Schäden im Rahmen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft sind, ist gem. § 651 h Abs. 1 BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit - Schäden des Törnteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden, oder - ST für einen dem Törnteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. c) Gelten für eine von einem Leistungsträger (z.B. Eigner oder Skipper der Yacht) zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Vorraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Vorraussetzungen ausgeschlossen ist, so gelten diese Vorschriften entsprechend für die Haftung von ST gegenüber dem Törnteilnehmer. d) ST haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder für Körperschäden oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Vertragspartner ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. f) Der Törnteilnehmer wird darauf hingewiesen, dass die Buchung und Durchführung eines Segeltörns nicht vergleichbar ist mit der Buchung und Durchführung einer "normalen" Pauschalreise, da insbesondere Naturgegebenheiten nicht absehbare Auswirkungen (z.B. Verlauf des Törns, Einsatz des Motors, Gefahrensituationen auf See, etc.) auf den Segeltörn haben können. Törnteilnehmer mit Kindern werden ausdrücklich auf die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern und die daraus resultierende Haftung hingewiesen. g) ST haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Törnbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr zu und von den Segeltörns werden durch ST vermittelt. Wird dem Törnteilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt ST insoweit ausschließlich Fremdleistungen, worauf auch in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. ST haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die ST auf Wunsch gerne zugänglich macht. h) ST haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Törnvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Schiffe, Eigner und Skipper, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. i) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von ST.
4. Vertrag / Mindestteilnehmeranzahl b) ST bzw. der Skipper sind berechtigt, Törnänderung in Abweichung einzelner Leistungen von diesem Vertrag, insbesondere bezüglich Abfahrts- und Ankunftshafen durchzuführen, wenn dies nach Vertragsschluss notwendig geworden ist und auf die im Rahmen der Seefahrt auf Yachten üblichen Gründe zurückzuführen ist und diese Änderungen von ST bzw. vom Skipper nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die geänderte Leistung ersetzt die ursprünglich vertraglich vorgesehene Leistung. c) ST kann vom Vertrag bis sechs Wochen vor Törnbeginn zurücktreten, wenn sich nicht mehr als zwei Personen für den betreffenden Törn angemeldet haben. ST bietet dem Reisenden die Teilnahme an einem vergleichbaren Ersatztörn an.
5. Reisepreis Die Restzahlung des Reisepreises ist vier Wochen vor Törnbeginn, bei Buchung innerhalb von vier Wochen vor Reisetermin ist der gesamte Reisepreis innerhalb einer Woche nach Empfang der Buchungsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungsscheines fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von ST an.
6.Leistungen b) Bei Buchung einer Ganzcharter (sämtliche Kojen wurden durch den Vertragspartner gebucht) steht die Nutzung der gesamten Yacht mit Skipper / Crew ausschließlich für die buchende Gruppe zur Verfügung. c) Törnbedingte weitere Kosten, insbesondere Hafen- und Liegegebühren, Verpflegung und Treibstoffkosten werden durch die Törnteilnehmer über eine von diesen einzurichtende Bordkasse abgerechnet, wie dieses bei Segeltörns üblich ist. d) Der Skipper wird von der Bordgemeinschaft mitverpflegt. e) Transfer und Flüge gehören nicht zu den Leistungen von ST. ST ist diesbezüglich lediglich Vermittler. Der Leistungsumfang der Transferleistungen ergibt sich aus den Reisebedingungen und Ausschreibungen der jeweiligen Veranstalter, die Ihnen ST zugänglich machen kann. f) Der Törn beginnt mit dem Bunkern und Verproviantisieren der Yacht, dem Einchecken von Skipper und Crew auf der Yacht, der Einweisung der Teilnehmer in das Schiff durch den Skipper, sowie der Besprechung und praktischen Durchführung der Sicherheitseinweisung zur Sicherheit aller Törnteilnehmer.
7. Versicherung
8. Kündigung - der Törnteilnehmer entgegen seiner Erklärung nicht die körperliche Eignung aufweist, - der Törnteilnehmer trotz der abgegebenen Erklärung im Fall einer Abmahnung entgegen seiner Verpflichtung, den Anordnungen des Skippers Folge zu leisten, dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst durch sein Verhalten oder Tun die Durchführung des Törns gefährdet oder stört oder die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer gefährdet. b) Bei einer fristlosen Kündigung durch ST behält ST den Anspruch auf den Reisepreis. Der störende Törnteilnehmer hat für eventuelle Mehrkosten seiner Rückreise bzw. seines Ausschlusses vom Törn selbst aufzukommen. c) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
9.Rücktritt b) ST ist berechtigt, stattdessen bei der Bemessung der Entschädigung folgende Pauschalen anzusetzen:
Die Rücktrittspauschale beträgt bei einem Rücktritt c) Dem Törnteilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden Pauschalbeträge. d) Bricht der Törnteilnehmer den Törn vorzeitig ab, insbesondere, ohne durch einen nicht zu beseitigenden Mangel oder höhere Gewalt hierzu veranlasst worden zu sein, so behält ST den Anspruch auf den Reisepreis. e) Die Rücktrittskosten und Rücktrittsbedingungen bei vermittelten Reiseleistungen ergeben sich aus den Reisebedingungen der jeweiligen Veranstalter.
10. Mängel b) Ansprüche des Törnteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn nach dem Vertrag enden sollte.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen b) Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Schifffahrtsbestimmungen erwachsen, trägt der Törnteilnehmer.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stuis Törns GmbH
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Aktuell
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